Paul betreibt einen YouTube-Kanal. Jede Woche lädt er spannende Videos über seine Reisen in ganz Europa hoch. Zukünftig möchte er seine Videos mit spannender Musik untermalen. Dafür hat er bereits ein Videobearbeitungsprogramm gekauft. Doch kann er jede Musik, die im Netz findet, einfach in seine Videos einfügen, ohne Probleme mit dem Gesetz zu bekommen?

Stefanie arbeitet in einer Tech-Firma. Für das nächste Meeting erstellt sie eine wichtige Präsentation über relevante Studienergebnisse, die sie im Netz recherchiert hat. Die Grafiken dafür lädt sie bei Wikipedia herunter. Was muss sie bei der Quellenangabe beachten? Reicht es, wenn sie „Quelle: Wikipedia“ auf ihre Präsentation notiert?

Renate ist Lehrerin und möchte im Klassenzimmer ihren Schüler:innen einen Spielfilm zeigen, der bei Netflix läuft. Darf sie das eigentlich? Und darf sie Screenshots, also Bildschirmaufnahmen aus Filmszenen, erstellen, diese auf Arbeitsblätter kopieren und sie dann an ihre Klasse verteilen?

Mit solchen Fragen beschäftigen sich viele Menschen tagtäglich, in privaten wie in beruflichen Kontexten. Sie alle drehen sich um das Urheberrecht. Der folgende Artikel gibt uns einige grundlegende Antworten zu solchen und ähnlichen Fragen, wenngleich er keine Rechtsberatung darstellt. Bei strittigen Fragen bleibt der Gang zum Fachanwalt für Medienrecht unerlässlich.

1. Was ist das Urheberrecht eigentlich?

Das Urheberrecht im Internet und in der dinglichen Welt ist in Deutschland im Urheberrechtsgesetz, kurz: UrhG geregelt. Das Ziel des UrhG ist es, dass alle Menschen, die Musik, Grafiken oder Bilder (bzw. „Werke“ wie es im UrhG heißt) produzieren, die notwendige Anerkennung für ihre Leistung erhalten. Es spricht den Urhebern ein geistiges Eigentum an ihren Werken zu.

Gäbe es das Urheberrecht nicht, könnte jeder Mensch behaupten, das Bild habe er selbst aufgenommen, die Musik habe er selbst produziert oder die Studienergebnisse seien die Resultate seiner Forschung. Außerdem schützt das Urheberrecht die Produzent:innen vor finanziellen Einbußen, denn es untersagt die kostenlose Verbreitung und vor allem den Verkauf fremder Werke.

Websites, die das Urheberrecht verletzen, können durch die CUII in Absprache mit der Bundesnetzagentur gesperrt werden. Dazu gehören Websites, die vermeintlich oder tatsächlich urheberrechtlich geschützte Werke wie z. B. Filme, Musik oder Serien ohne Zustimmung der Urheber:innen zum Download oder als Stream anbieten. Häufig enthalten die Websites selbst oder die Downloads Schadsoftware. Daher raten wir vom Besuch solcher Websites ab.

Das UrhG schützt aber auch uns Nutzende, indem es uns in bestimmten Konstellationen und Bedingungen ein Nutzungsrecht für alle möglichen Werke einräumt, auch ohne die Urheber:innen fragen zu müssen. Die folgenden Fragen zeigen einige Konstellationen und Bedingungen auf.

2. Was müssen wir beachten, wenn wir privat Werke von anderen für eigene Zwecke nutzen wollen?

Zunächst: Wir können alle in unseren privaten Freundes- und Familienkreis Filme zeigen oder Musik abspielen. Das ist zwar eine Verbreitung von Werken, aber im privaten Rahmen selbstverständlich legal.

Wir dürfen für unsere privaten Zwecke sogar Sicherheitskopien von der Musik oder den Filmen machen, die wir gekauft haben. Das ist sogar sehr sinnvoll, denn CDs oder DVDs können zerkratzen und Film- oder Musikdateien, die wir legal im Netz gekauft und heruntergeladen haben, könnten verloren gehen.

Diese Sicherheitskopien dürfen wir aber nicht weitergeben und nicht selbst verkaufen. Wichtig ist auch: Wir dürfen beim Anlegen der Sicherheitskopien keine Schutzmechanismen umgehen. So wäre ein Download eines gekauften Films bei Amazon Prime illegal.

Schwierig wird es erst, wenn wir fremde Werke für eigene Veröffentlichungen nutzen wollen, zum Beispiel in eigenen Videos, in unserer eigenen Musik oder auf der eigenen Website bzw. in sozialen Netzwerken veröffentlichen wollen. Hier gilt es, die Urheber:innen zu fragen und Bedingungen für die Nutzung zu verhandeln.

3. Was ist das Zitatrecht?

Damit wir nicht bei jedem Satz, bei jedem kleinen Videoschnipsel und bei jedem Mini-Ausschnitt aus einem Musikstück, den oder die Urheber:in fragen müssen, ob wir das Werk ausschnittsweise nutzen dürfen, räumt uns das Urhebergesetz ein sogenanntes Zitatrecht ein. Dabei gilt es einiges zu beachten:

  • Das Zitat muss als solches gekennzeichnet werden, zum Beispiel in Texten mit Anführungsstrichen oder in Audioaufnahmen mit „Zitat Anfang“ und „Zitat Ende“.
  • Im eigenen Werk muss man sich mit dem Zitat auseinandersetzen. So darf man zum Beispiel nicht einfach fremde Bildausschnitte, Musik- oder Videoclips zur Unterhaltung oder Illustration verwenden.
  • Eine konkrete Vorgabe zum Umfang des Zitats nennt das UrhG nicht. Es spricht von einer Angemessenheit. Das eigene Werk muss weiterhin im Mittelpunkt stehen.
  • Es muss die oder der Urheber:in und ihr oder sein Werk in der Quelle genannt werden.

Übrigens: Das Einbinden von YouTube-Videos („Framing“) auf der eigenen Webseite stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

4. Wo finde ich Videos, Musik oder Bilder für die freie Nutzung?

Hier werden wir fündig.

Plattformen für freie Bilder und Grafiken sind beispielsweise:

Töne und Musik finden wir unter:

Kinder und Jugendliche finden Töne und Musik für ihre Hörspiel- oder Videoprojekte unter:

Das Einholen einer Zustimmung ist zwingend notwendig. Das kann allerdings aufreibend und zeitintensiv sein, vor allem, wenn man sehr viele oder sehr häufig Musikstücke, Videoschnipsel oder Bilder für eigene Zwecke verwenden möchte.

 

Als Alternative dazu kommen Webseiten und Portale ins Spiel, auf die Urheber:innen Werke zur freien Verwendung einstellen, sogenannter „Open Content“.

 

Auf diesen findet man Musik, Bilder oder Videos zur freien Verwendung. Man muss aber bedenken: Einige Urheber:innen verlangen, dass ihre Namen genannt werden.

 

Dem sollte man entsprechen, sonst bekommt man juristische Probleme.

5. Was sind Creative Commons?

Infografik:

Infografik: „Welches ist die richtige CC-Lizenz für mich?“ (Grafik von Barbara Klute und Jöran Muuß-Merholz für wb-web unter der Lizenz CC BY SA 3.0)

Darüber hinaus bieten große Plattformen wie YouTube, Spotify oder Soundcloud Urheber:innen die Möglichkeit an, ihre Werke unter einer sogenannten „Creative-Commons-Lizenz“ hochzuladen.

 

Das bedeutet: Sie stellen ihre Werke unter bestimmten Bedingungen zur freien Nutzung für andere zur Verfügung. Welche Bedingungen konkret gelten, kann dann jede:r Nutzer:in in der Beschreibung des Musikstücks oder des Videos nachlesen.

 

Zur Unterscheidung helfen bestimmte Codes. Geben Urheber:innen diese an, kann jede:r Interessierte mit einem Blick erfassen, was er oder sie darf und was nicht. Mehr Infos und eine ausführliche Erläuterung aller CC-Lizenzen finden Sie auf www.creativecommons.org.

6. Und was gilt im beruflichen Kontext?

Sollten Sie Werke für berufliche Zwecke nutzen wollen, um zum Beispiel Präsentationen zu illustrieren oder um eigene Musik oder Videos für den Verkauf anzubieten, ist es unerlässlich, im Namen Ihres Unternehmens als selbstständige:r Künstler:in oder Content Creator auf die oder den Urheber:in zuzugehen und mit ihm oder ihr Nutzungsbedingungen auszuhandeln.

Im besten Fall sichern Sie sich mit einem Nutzungsvertrag ab, indem alle Ansprüche auf beiden Seiten geregelt sind. Das gilt insbesondere bei einer Beteiligung an Einnahmen, die Sie mithilfe des fremden Werkes erzielen.

7. Was gilt in Bildungseinrichten wie Schulen und Universitäten?

In Schulen und Universitäten gelten spezielle Nutzungsrechte von fremden Werken, vor allem, um Zugänge zu Informationen und Wissen für alle zu ermöglichen, aber auch um Kultur, um Medien analysieren und diskutieren zu können. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:

  • Lehrkräfte dürfen Spielfilme im Unterricht zeigen: Urheberrechtlich geschützte Bilder, Musikstücke oder Spielfilme dürfen nicht ohne Zustimmung öffentlich vorgeführt werden. Das Abspielen im Klassenraum ist aber erlaubt, da es sich bei einer Schulklasse um einen „geschlossenen Nutzer:innenkreis“ handelt und nicht um die Öffentlichkeit.
  • Die 15%-Regel: Außerdem können Lehrkräfte ihren Schüler:innen im Rahmen ihres Unterrichts bis zu 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werks zur Verfügung stellen. Das betrifft Scans oder Kopien von Büchern (auch von Schulbüchern), aber auch kleine Ausschnitte aus Musikstücken und Videos können Sie im Lernmanagementsystem oder auf einer Webseite für Ihre Schüler:innen bedenkenlos hochladen.
  • Open Educational Ressources und Open Access: Lehrkräfte können bei ihrer Recherche nach Medien im Netz prüfen, ob das Video, die Musik, das Bild oder der Text unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht wurde. In Schulen spricht man hier von Open Educational Ressources (OER), in Universitäten von Open Access, um den freien Zugang zu Wissen zu beschreiben. Auch hier gilt, genau hinzuschauen und die Bedingungen jeweils genau zu prüfen.

Weitere Tipps zur rechtssicheren Nutzung von Fotos, Musik oder Videos für Lehrkräfte gibt es in der DigiBitS-Checkliste „Rechtssicherheit: Mediennutzung im Internet“ (DigiBitS-Webcode: 42126).

8. Was dürfen Paul, Stefanie und Renate?

Darf Paul einfach so fremde Musik in sein Videoschnittprogramm einfügen, um so seine Reisevideos bei YouTube für seine Zuschauer:innen spannender zu gestalten? Ja, das darf er, wenn er zuvor den Urheber des Musikstücks um Zustimmung fragt und dieser sein OK gibt.

Paul sollte hier aber konkret nachfragen: Will die oder der Urheber:in im Abspann genannt werden? Solche Fragen sollten vorab geklärt werden, gar möglichst schriftlich festgehalten werden, um Streitigkeiten in Zukunft zu verhindern. In so einem Schriftstück kann beispielsweise festlegt werden, dass die oder der Urheber:in Paul ein lebenslanges Nutzungsrecht einräumt. Dann wäre Paul immer auf der sicheren Seite. Sonst könnte das OK jederzeit widerrufen werden.

Möchte man in beruflichen Kontexten, wie zum Beispiel Stefanie, Studienergebnisse als Grafiken in Präsentationen einfügen, so ist das rechtlich ok, sofern man diese Grafik als Zitat kennzeichnet und die Quelle angibt. Dabei ist es wichtig, die Urheber:innen der Studie zu nennen und nicht nur Wikipedia, wo die Studie lediglich zusammengefasst wird.

Renate darf in ihrem Klassenraum Spielfilme zeigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie sich dafür bei Netflix einloggen muss. Renate kann auch einen Screenshot aus dem Spielfilm auf einem Arbeitsblatt einfügen und dieses an ihre Schüler:innen weitergeben. Dabei kann sie sich auf die 15%-Regel berufen oder auf das Zitatrecht.

Artikelbild: Umberto via unsplash.com